Lebensmittelkennzeichnung: Pflichtangaben bei Lebensmitteln

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In der EU gibt es bestimmte Pflichtangaben, die auf Lebensmitteln angegeben werden müssen. Es gibt auch bestimmte Angaben, die optional sind, aber trotzdem häufig auf Lebensmitteln angegeben werden.

Nachfolgend findest du eine Übersicht.

Lebensmittelinformationsverordnung

Die EU-weit einheitliche Lebensmittelinformationsverordnung hat im Dezember 2014 die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung abgelöst.  

Nach einer Übergangsfrist gelten seit Dezember 2016 in der EU einheitliche Vorschriften. Grundsätzlich gibt es Pflichtangaben und freiwillige Angaben.

Für die Angaben ist eine Mindestschriftgröße festgelegt und die Informationen dürfen in keiner Weise durch Abbildungen verdeckt oder undeutlich gemacht werden.

Unterschieden wird zwischen  

  • allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften
  • produktspezifischen Angaben
  • Angaben zu Regelungen bei speziellen Lebensmittelgruppen wie z.B. Schokolade („Kakaoverordnung“).

Pflichtangaben

  • Bezeichnung des Lebensmittels (Verkehrsbezeichnung)
  • Nährwertkennzeichnung bzw. Nährwertinformation  
  • Zutaten des Lebensmittels einschließlich der 14 wichtigsten Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können
  • Angaben zu Zusatzstoffen (E-Nummern) und Aromastoffen
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
  • Nettofüllmenge
  • Name/Firma und Anschrift des Erzeugers
  • Gegebenenfalls die Herkunftsbezeichnung
  • Gegebenenfalls produktspezifische Angaben wie (z.B. Aufzuchtsort und Schlachtort bei Fleisch)
  • Regelungen bei speziellen Lebensmittelgruppen
  • Losnummern für die Rückverfolgbarkeit.
  • Lebensmittelimitate (z.B. Analogkäse aus Pflanzenfett statt richtiger Käse).
  • Angabe, ob es sich um ein zusammengefügtes Fleisch- und Fischstück handelt (z.B. häufig bei Kochschinken)

Weitere wie Einfrierdatum, Koffeingehalt, Alkoholgehalt oder Gebrauchsanleitungen und besondere Anweisungen für die Verwendung.  

Freiwillige Angaben

  • Siegel und zeichenähnliche Aussagen
  • Zertifikate, Bio-Siegel und ähnliches
  • Die Guideline-Daily-Amounts (Zufuhrrichtwerte = GDA)
  • Brennwert pro 100 g oder pro Portion
  • Portionsgrößen
  • Gesundheitsbezogene Angaben („Health-Claims“), allerdings gibt es Regelungen falls diese verwendet werden.  

Die Nährwertkennzeichnung

Die Nährwertkennzeichnung ist seit Dezember 2016, mit einigen Ausnahmen, für alle verpackten und lose verkauften Lebensmittel verpflichtend. Sie war vorher generell freiwillig, sofern keine besonderen Nährwerteigenschaften angepriesen wurden.  

Angegeben werden die sogenannten „Big Seven“ jeweils pro 100g/100ml:

  • Energiegehalt
  • Fett (zusätzlich Anteil gesättigter Fettsäuren)
  • Kohlenhydrate (zusätzlich Anteil Zucker)
  • Eiweiß/Protein
  • Salz
  • Vitamine
  • Ballaststoffe
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Guideline Daily Amounts (GDA)

Zusätzlich zu den verpflichtenden Angaben können freiwillige Angaben über Richtwerte für die tägliche Zufuhr gemacht werden.

Dieses Kennzeichnungssystem wurde von der Europäischen Lebensmittelindustrie ausgearbeitet.

Die Kennzeichnung ist umstritten, denn die GDA sind gemittelt; der Bedarf schwankt aber von Person zu Person.

Die Angaben sind einseitig von der Lebensmittelindustrie festgelegt und deren Herleitung ist oftmals nicht wissenschaftlich fundiert.

Health-Claims-Verordnung

Seit 01.07.2007 wird die Werbung mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben durch die sogenannte „Health-Claims-Verordnung“ geregelt.  

Alle nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben sind verboten, sofern sie nicht von der Europäischen Kommission zugelassen wurden.  

Für eine Zulassung ist ein wissenschaftlicher Nachweis erforderlich. Sie müssen also wahr und zutreffend sein.  

Von 44.000 Anträgen (seitens Lebensmittelindustrie), wurden bis Juli 2014 nur 254 zugelassen.

Beispiele:

  • „mit Calcium angereichert“
  • „ausreichende Calciumzufuhr kann zur Verringerung des Osteoporoserisikos beitragen“

Die E-Nummern

Lebensmittelzusatzstoffe werden eingesetzt, um die Eigenschaften eines Lebensmittels zu verändern.

Die Zusatzstoffe werden durch die E-Nummern gekennzeichnet und anhand ihrer Funktion eingeteilt.

Derzeit sind 316 Zusatzstoffe zugelassen. Diese werden auf einer Positivliste geführt, d.h. jeder Zusatzstoff muss explizit zugelassen sein, sonst darf er nicht verwendet werden (Totalverbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Um zugelassen zu werden, darf ein Zusatzstoff nicht die Gesundheit gefährden, darf den Verbraucher nicht täuschen und muss technisch notwendig sein.

Dabei gilt der Grundsatz: „So viel wie nötig, so wenig wie möglich!“

Eine Auswahl der Anwendungsbereiche von Zusatzstoffen

E-Nummer  

Funktionsklasse/Anwendungsbereich

E-100 bis 199  

Farbstoffe

E-200 bis 299  

Konservierungsstoffe

E-300 bis 321  

Antioxidantien

E-322 bis 399  

Säuerungsmittel

E-400 bis 429  

Gelier-, Verdickungs- und Feuchthaltemittel

E-430 bis 499  

Emulgatoren

E-500 bis 586  

Backtriebmittel  

E-620 bis 650  

Geschmacksverstärker

E-950 bis 1520  

Süßstoffe

 

Zusatzstoffe aus Verbrauchersicht

In Deutschland geht der aktuelle Trend hin zu unverarbeiteten und naturbelassenen Lebensmitteln. Zusatzstoffe werden von der Verbraucherseite zunehmend abgelehnt.  

In jüngster Zeit versucht die Lebensmittelindustrie deshalb dieses Problem zu umgehen, indem sie Stoffe verwendet, die nicht als Zusatzstoff deklariert werden müssen. Manchmal werden diese Produkte auch noch mit einem Clean-Label versehen, um ein zusatzstofffreies Produkt zu suggerieren.  

Ein typisches Beispiel ist Glutamat. Da Glutamat als Zusatzstoff deklariert werden müsste, wird stattdessen Hefeextrakt verwendet. Hefeextrakt enthält ebenfalls viel Glutamat, klingt aber unbedenklicher und muss nicht als Zusatzstoff ausgewiesen werden.  

Farbstoffe müssen deklariert werden. Färbende Lebensmittel wie Rote Beete, Safran oder Tomatenpulver jedoch nicht. Solche Produkte können dann als Produkte „ohne Farbstoffe“ beworben werden.

Bei einigen Zusatzstoffen gibt es Bedenken

  • Emulgatoren stehen in Verdacht die Darmflora zu schädigen.
  • Borsäure zur Konservierung von echtem Kaviar kann die Organe schädigen.
  • Die Azofarbstoffe stehen in Verdacht kanzerogen zu sein.
  • Die Konservierungsstoffe Schwefeldioxid und Sulfite können pseudoallergische Reaktionen hervorrufen wie Nesselsucht, Ödeme oder tränende Augen.  
  • Der Süßstoff Aspartam gilt ebenfalls als krebserregend, was jedoch auf ältere und schlecht durchgeführte Studien zurückzuführen ist.

Fazit

Die Lebensmittelkennzeichnung hat zum Ziel, die Verbraucher über die Inhaltsstoffe und die Herstellung von Lebensmitteln zu informieren.

Sie soll den Verbrauchern helfen, bewusste Entscheidungen über die von ihnen gekauften Lebensmittel zu treffen. Ob dies tatsächlich gelingt, kann durchaus kritisch hinterfragt werden.

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